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Miscellanea


Richterquatsch

5. Oktober 2016.   Die Staatsanwaltschaft Mainz hat am 4.10.2016 die Ermittlungen gegen Jan Böhmermann wegen möglicher Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts (Recep Tayyip Erdogan) durch sein Gedicht Schmähkritik vom Ende März 2016 im ZDF eingestellt. Nach ihrem Urteil ist diese Schmähkritik keine Beleidigung, sondern Kunst. Folglich sei sie von Artikel 5 GG als freie Meinungsäußerung gedeckt, sagt sie.

Man muss eine Richterin oder ein Richter an einem deutschen Gericht sein, um in solch einer brisanten Angelegenheit ein Urteil zu fällen, welches exakt eine logische Tautologie darstellt, also inhaltlich nichtssagend ist und so viel beziehungsweise so wenig bedeutet wie: Wenn der Hahn kräht auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es bleibt, wie es ist. Die Fähigkeit, tautologische Urteile dieser Art zu fällen, bedarf jedoch weder des Studiums der Jurisprudenz noch einer richterlichen Laufbahn. Ein Proseminar in Logik reicht dafür aus. Denn was die Staatsanwaltschaft Mainz festgestellt hat, ist Folgendes:

"Dass mit einem Kunstwerk eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht wird, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Kunstwerk", heißt es in der Stellungnahme der Leitenden Oberstaatsanwältin. "Der in Rede stehende Beitrag dürfte als satirische Darbietung diesen Anforderungen genügen“ (zitiert aus Spiegel Online vom 5.10.2016).

Diese Stellungnahme der Oberstaatsanwältin besagt:  Wenn etwas, A, ein Kunstwerk ist und wenn damit eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht wird, dann ist A ein Kunstwerk.

Genial! Wenn sowohl A der Fall ist als auch B der Fall ist, dann ist A der Fall. Also wenn es regnet und die Sonne scheint, dann regnet es. Wer hätte das gedacht? Sechzehn Semester oder noch länger Jura-Studium, sechzehn Jahre Staats- und Oberstaatsanwältin. Und offenbar viel gelernt. Respekt, Respekt!

Um richterlich zu urteilen, ob Jan Böhmermanns Gedicht Schmähkritik eine Beleidigung des Staatspräsidenten der Türkei darstellt oder nicht, muss man der Staatsanwältin zufolge zunächst in der Prämisse a priori unterstellen, dass es ein Kunstwerk ist, um daraus einem Kaninchenzauberer analog zu folgern, dass es ein Kunstwerk ist und dann, weil es eben ein Kunstwerk sei, seinen Schöpfer mittels des Artikels 5 GG gegen Herrn Erdogan zu verteidigen. Allerdings kann man gerechtigkeitshalber der Staatsanwältin zugute halten, dass diese Schwachstelle bereits im Grundgesetz selbst drin steckt, weil es die Definitionshohheit für "Was ist ein Kunstwerk?" dem Anwender seines Artikels 5 überlässt.